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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. BEAUFTRAGUNG EINES FRACHTFÜHRERS

    Der Auftragnehmer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges/Transportes heranziehen.

    Zusätzliche Leistungen:
    Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder nicht angezeigt wurden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.

    Missverständnisse:
    Für Missverständnisse, die durch Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftraggeber.

    Sicherung besonders transportempfindlicher Güter:
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

    ELEKTRO- UND INSTALLATIONSARBEITEN

    Die Mitarbeiter. des Auftragnehmers führen keine Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) durch.

    Überprüfungspflicht des Umzugsgutes:
    Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

    FÄLLIGKEIT DES VEREINBARTEN ENTGELDES

    Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Der Rechnungsbetrag kann auch vorab auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Umzug zu stoppen und auf Kosten des Absenders einzulagern, § 419 findet entsprechende Anwendung.

    TRINKGELDER

    Trinkgelder an die Mitarbeiter dürfen nicht mit der Rechnung des Auftragnehmers verrechnet werden.

    LAGERVERTRAG

    Der Kunde hat die Lagerkosten vor Beladung des Transportfahrzeuges an den Auftragnehmer zu zahlen. Eine Beladung des Transportfahrzeuges erfolgt erst bei Geldeingang. Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Auf Verfangen des Auftraggebers können diese eingesehen werden.

    Vereinbarung Recht
    Es gilt deutsches Recht.

    AUFRECHNUNG

    Gegen Ansprüche des Auftragnehmers sind Aufrechnungen nur mit fälligen Gegenansprüchen, die unbestritten oder rechtskräftig sind, möglich.

    UMZUGSVERTRAG

    Der Umzugsvertrag kommt durch die Annahme des Kunden zustande. Erfolgt die Annahme durch den Kunden später als 1 Woche nach Zusendung des Umzugsangebotes, so kommt der Vertrag erst durch die Bestätigung der Annahme durch den Auftragnehmer zustande.

    STORNIERUNG DES VERTRAGES

    Wird der Vertrag durch den Auftraggeber storniert, so sind 30 % der Auftragssumme als Entschädigung für den Aufwand des Auftragnehmers zu zahlen. Werden dem Auftragnehmer überlassene Umzugskartons nicht binnen 14 Tagen zurückgesandt, so werden dem Auftraggeber pro nicht zurückgegebenem Karton 0,50 € berechnet.

    INFORMATIONEN ZUR HAFTUNG EINSCHLIEßLICH HAFTUNGSVEREINBARUNGEN, TRANSPORTVERSICHERUNG GEM. § 451 G HG

    ANWENDUNGSBEREICH

    Der Auftragnehmer haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.

    Haftungshöchstbetrag
    Der Auftragnehmer haftet wegen Verlust oder Beschädigung bis zu einem Betrag von 620 € je Kubikmeter Laderaum. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schaden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes, aber durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Vertust des Gutes zu zahlen wäre.

    BESONDERE HAFTUNGSAUSSCHLUßGRÜNDE

    Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, wenn:
    1. durch Verschulden des Auftraggebers oder des Weisungsberechtigten. § 254 BGB bleibt unberührt.
    2. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, sowie Verhängungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
    3. durch Kernenergie und
    4. an radioaktiven Stoffen

    Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für
    1. Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art zu befördernden Gutes, sofern es der Unternehmer nicht verpackt hat. Entsprechendes gilt für Güter in Fahrzeugen und anderen Ladeeinheiten, wenn der Unternehmer das Be- oder Entladen nicht übemommen hat;
    2. Schaden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur , Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
    3. Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Unternehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Der Unternehmer kann sich nicht auf diese Haftungsausschlüsse berufen, wenn Verluste oder Beschädigungen auf Fahrzeugmängeln oder auf den der Straßen eigentümlichen Gefahren beruhen.

    HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

    Die Haftung des Unternehmers für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist beschränkt.
    1. bis zu einem Betrag von 620 € je Kubikmeter Laderaum, siehe Haftungshöchstbetrag;
    2. auf den vom Auftraggeber im Vertrag angegebenen Wert der Sendung, wenn dieser höher ist als der nach Nummer 1 errechnete Betrag.
    Der Unternehmer hat den Auftraggeber über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des Wertes der Sendung verbundenen Rechtsfolgen schriftlich zu unterrichten. Hat der Unternehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
    Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes und in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung an Ort und Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug was infolge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.

    HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

    Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden.
    Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für:
    1. Funktionsschaden an Rundfunk,- Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
    2. Schaden an Pflanzen oder Tieren;
    3. Schaden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle , Fette sowie Tieren entstehen, sofern diese Güter dem Unternehmer vom Auftraggeber übergeben worden sind.

    ERLÖSCHEN DER ANSPRÜCHE

    Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den Unternehmer. Ausgenommen sind Ansprüche aus
    1. offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung schriftlich gerügt werden;
    2. äußerlich nicht erkennbaren Schaden, wenn sie binnen 10 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden und der Ersatzberechtigte beweist, dass sie während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung des Gutes entstanden sind;
    3. anderen als Güterschaden, sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend gemacht werden.
    Der Unternehmer ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterläßt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Absatz 1 berufen.

    Verjährung der Ansprüche
    Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Sendung, bei gänzlichem Verlust 3 Monate nach der Annahme der Sendung zur Beförderung.

    Die Verjährung des Anspruches gegen den Unternehmer wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Unternehmer gehemmt, dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Unternehmer den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Unternehmer dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachtung des Anspruchs 12 Monate vergangen sind. Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem Vertrag regelt sich nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

    AUßERVERTRAGLCHE ANSPRÜCHE, HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND-BESCHRÄNKUNGEN

    Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
    Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können sich auch die Bediensteten sowie die Personen berufen, für die der Unternehmer gemäß § 11 haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht

    AUßERVERTRAGLICHE ANSPRÜCHE

    Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Auftraggebers gegen ... wegen Verlust oder Beschäftigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

    Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
    Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat .

    HAFTUNG DER MITARBEITER

    Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn der vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.

    AUSFÜHRENDER MÖBELSPEDITEUR

    Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, so haftet dieser für Schaden die durch Verlust oder Beschadigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen in gleicher Weise wie die Firma .... Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden MA des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung dieser.

    TRANSPORTVERSICHERUNG

    Zusätzlich zu der bestehenden gesetzlichen Versicherung kann das Transportgut gegen eine zusätzliche Prämie optimal abgesichert werden.

    Schadensmeldung
    Schadenersatzansprüche können nur gestellt werden, wenn alles ordnungsgemäß und klar erkennbar im Übernahme- bzw. Abnahmeprotokoll festgehalten wurde. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen innerhalb von 10 Tagen angezeigt werden.

    GEFÄHRLICHES UMZUGSGUT

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, gefährliches Umzugsgut vor Beginn des Transportes anzugeben; ist dies nicht erfolgt, so steht dem Auftragnehmer das Recht der Transportverweigerung des betreffenden Gutes zu.